Kaiser: CDU beharrt auf Ungleichbehandlung von Ostbeamten bei der Beamtenbesoldung

In der regulären Sitzung der SPD-Innenpolitiker und Politikerinnen der SPD-Bundestagsfraktion am Dienstag diese Woche erfuhr die Ostthüringer Abgeordnete Elisabeth Kaiser von der Absage der CDU/CSU-Fraktion zu einer schon lange ausstehenden Reform des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und erklärt dazu:
„Es ist sehr bedauerlich, dass wir den Beamtinnen und Beamten, die schon zu DDR-Zeiten im Dienst waren, keine gleichwertige Besoldung für ihre gleichwertige Arbeit zukommen lassen können. Die Union ist bei dem Thema festgefahren und schiebt überholte Argumente vor“, so Kaiser.
Nach aktueller Gesetzeslage werden die Dienstzeiten von Bundesbeamten aus DDR-Zeiten nicht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge angerechnet. Die Gewerkschaft der Polizei arbeitet seit geraumer Zeit daran, eine Änderung des entsprechenden §55 Beamtenversorgungsgesetz durchzusetzen. Wichtigstes Anliegen hierbei ist die Abschaffung der besonderen Höchstgrenzenkappung für Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern.
Die SPD sei schon lange an der Seite der Gewerkschaften und versuchte in den vergangenen Jahren den gesetzlichen Missstand auf Bundesebene zu beseitigen. Die dazu initiierten Gespräche mit dem CDU-geführten Innenministerium zu einer Einigung auf Bundesebene scheiterten aber immer wieder an dem Veto der Union. „Das führt dazu, dass mehrere Ost-Bundesländer zwischenzeitlich eigenständig Gesetzesänderungen beschlossen haben, um der Ungleichbehandlung zwischen Ost und West entgegenzuwirken. Zusammen mit meinen Kolleginnen und Kollegen bleibe ich an dem Thema dran. Es ist höchste Zeit, hier zu handeln“, betont sie SPD-Abgeordnete aus Thüringen.
Zum Hintergrund:
Das BeamtVG regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und in den Ländern, die keine eigenen Regelungen eingeführt haben. Insbesondere wird darin das Ruhegehalt im Alter und bei Dienstunfähigkeit, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen behandelt. In § 55 werden zudem Höchstgrenzen für den Fall festgelegt, dass Renten und Versorgungsbezüge zusammen treffen. Davon werden Zeiten abgezogen, die im Besoldungsrecht nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie in einer systemnahen Einrichtung der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden.

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