Kräfte bündeln gegen Covid-19: neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz

Zum heutigen Beschluss des “Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” im Deutschen Bundestag erklärt die Bundestagsabgeordnete Elisabeth Kaiser aus Gera:
“Mit diesem Gesetz schaffen wir die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Bundesregierung mehr Verantwortung bei der Bewältigung dieses so schwerwiegenden, grenz- und bundesländerüberschreitenden Infektionsgeschehens übernehmen kann.
Damit tritt in dieser außergewöhnlichen Situation die Bundesregierung mit eigenen Kompetenzen an die Seite der Bundesländer. Wir bündeln die Kräfte gegen Covid-19.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem heutigen Beschluss eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Dadurch erhält das Bundesgesundheitsministerium eigene Kompetenzen zur unmittelbaren Anordnung von Maßnahmen und zum Erlass von Rechtsverordnungen. Alle Maßnahmen dienen dazu, die bundesländerübergreifende Verbreitung des Coronavirus Covid-19 weiter einzudämmen und zu verlangsamen. Außerdem können die Folgen der Epidemie gemindert werden. Das gilt sowohl für die Versorgung mit Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten, insbesondere Schutzausrüstung und Labordiagnostik, als auch für die medizinische und pflegerische Versorgung.
Die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind bis zum 31. März 2021 befristet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird der Bundestag auf der Grundlage des Berichtes, zu dem das Bundesgesundheitsministerium verpflichtet ist, beraten, ob sich die Regelungen bewährt haben, und entscheiden, welche Regelungen darüber hinaus oder stattdessen notwendig sind.
Das Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Betroffene Eltern haben danach einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil die Kita oder die Schule geschlossen wurde und keine Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist. Möglich ist eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls (höchstens 2.016 Euro). Zuständig ist das jeweilige Bundesland.
Wir werden genau verfolgen, wie sich die Maßnahmen auswirken und werden bei Bedarf auch nachsteuern. Heute gilt es, herzlichen Dank zu sagen an all die Beschäftigten, die durch ihren unermüdlichen Einsatz unsere Versorgung aufrechterhalten.“

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