Digitale Wahlversammlungen stärken Demokratie in Pandemiezeiten

Kandidat:innen und Landeslisten zur Bundestagswahl 2021 dürfen wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise auch in digitalen Versammlungen aufgestellt werden. Darüber informiert die Ostthüringer Bundestagsabgeordnete Elisabeth Kaiser. Der Bundestag hatte am Donnerstag eine entsprechende Verordnung beschlossen, die nur für die Bundestagswahl am 26. September 2021 gilt.

“In Zeiten der Pandemie sind wir alle in der Verantwortung, unsere Kontakte zu reduzieren. Das gilt natürlich auch für Wahlversammlungen. Für mich ist es aber auch ein Zeichen für den modernen Staat, wenn wir die Kandidat:innen zur Bundestagswahl diesmal ausnahmsweise und mit klaren Regeln digital aufstellen können”, begrüßte die Innen-Expertin die Entscheidung des Parlamentes. “Auch und gerade in einer Zeit massiver Grundrechtseinschränkungen zur Pandemiebekämpfung müssen wir demokratische und transparente Entscheidungen treffen können. Deshalb stärken digitale Versammlungen als zusätzliche Option unsere Demokratie”, so SPD-Politikerin Kaiser.
Kaiser selbst war noch im Dezember 2020 in einer reduzierten Präsenzveranstaltung von den Delegierten der SPD-Kreisverbände Altenburger Land, Gera und Greiz einstimmig als SPD-Kandidatin für ihren Bundestagswahlkreis aufgestellt worden.
Wegen der Einschränkungen zur Pandemiebekämpfung können Nominierungsversammlungen für die Bundestagswahl jedoch aktuell und auch auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht im gewohnten Rahmen stattfinden. Bisher sahen die Vorgaben des Bundeswahlgesetzes keine digitalen Versammlungen zur Kandidatenaufstellung vor. Künftig sollen Nominierungen zur Bundestagswahl 2021 auch ohne Präsenzveranstaltungen möglich sein – also digital und per Brief- und Urnenwahl.
Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung Anfang Februar können Parteien bei der Aufstellung ihrer Wahlbewerber:innen, bei der Wahl von Vertreter:innen für die Vertreter:innenversammlungen sowie bei der Aufstellung von Landeslisten ausnahmsweise von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen abweichen.
Hintergrund:
Grundsätzlich gilt, dass in der “Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie” nur Abweichungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Wo immer möglich, sind Präsenzveranstaltungen unter strenger Einhaltung der Corona-Regeln trotzdem vorzuziehen. Wo ordentliche Versammlungen (wieder) stattfinden können, kann eine Partei die Wahlbewerber:innen auf jeden Fall im normalen gesetzlichen Verfahren nominieren und muss die Möglichkeiten der Rechtsverordnung nicht nutzen.
Die Schlussabstimmung muss weiterhin immer per Brief- oder Urnenwahl durchgeführt werden. Hiervon kann auch während einer Sonderlage wie der Pandemie nicht abgewichen werden. Denn alle wesentlichen Schritte einer Wahl müssen öffentlich überprüfbar sein (Öffentlichkeit der Wahl). Die Abstimmung kann jedoch auch in einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl erfolgen oder auch durch Urnenwahl auf mehreren Teilversammlungen.

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